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Art. 3 § 1a UrhGNov. 1980

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 1a01.01.199030.06.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Abkürzung

UrhGNov. 1980

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph eins a, Sind in einem Rechtsstreit über die im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche die Vergütungssätze strittig, nach denen die Höhe der im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche zu berechnen ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach Paragraph eins, Absatz 2, gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 612/1989.

Gesetzesnummer

10002500

Dokumentnummer

NOR12032058

Alte Dokumentnummer

N2198015975T