Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1aArtikel 3, Paragraph eins a
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006
Text
§ 1a. Sind in einem Rechtsstreit über die im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche die Vergütungssätze strittig, nach denen die Höhe der im Art. II Abs. 1 angeführten Ansprüche zu berechnen ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach § 1 Abs. 2 gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen. Paragraph eins a, Sind in einem Rechtsstreit über die im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche die Vergütungssätze strittig, nach denen die Höhe der im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche zu berechnen ist, so hat das Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen. Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß sie bei der Schiedsstelle einen Feststellungsantrag nach Paragraph eins, Absatz 2, gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor der Schiedsstelle hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 612/1989.
Dokumentnummer
NOR12032058
Alte Dokumentnummer
N2198015975T